Zusammenfassung
1. Zum Anspruch auf Unterlassung des Hinweises auf Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bei Betrieb einer Klinik durch einen Zahnmediziner.
2. Zum Anspruch auf Unterlassung des Hinweises auf Tätigwerden eines MKG-Chirurgen, wenn dieser nur vereinzelt in der Klinik behandelt. (Leitsätze des Bearbeiters)
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